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Anforderungen an Bildungsurlaubsveranstalter (Hamburg)
- Antragsberechtigt sind Veranstalter, welche die Bildungsveranstaltung selbst planen und durchführen sowie hinsichtlich ihrer Einrichtungen und materiellen Ausstattung, ihrer Lehrkräfte und ihrer Bildungsziele eine sachgemäße Bildung gewährleisten.
- Die veranstaltenden Stellen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde zu begründen, dass ihre Ziele und die Ziele der Bildungsveranstaltung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes übereinstimmen. Sie können sich dabei nicht allein darauf berufen, dass die politischen Ziele, für die sie sich einsetzen oder die durch die Bildungsveranstaltung vermittelt werden sollen, von einer Partei oder Vereinigung verfolgt werden, die nicht verboten ist.
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Allgemeinere Hinweise