Die Freistellung zum beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die z.B. unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Zudem gilt generell - wie auch beim Erholungsurlaub - eine sechsmonatige Wartefrist nach der Neueinstellung.
Musste der Arbeitgeber einen Bildungsurlaub aus zwingenden Gründen ablehnen, ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen.
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Allgemeinere Hinweise