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Welche Inhalte umfasst Bildungsurlaub? (Hamburg)

Die Freistellung von der Arbeit durch Bildungsurlaub soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ermöglichen.

Politische Bildung soll das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern, um damit Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern.

Berufliche Weiterbildung soll den Arbeitnehmern dazu verhelfen, ihre berufliche Qualifikation und Mobilität zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern. Zur beruflichen Weiterbildung zählt alles, was Arbeitnehmer im Beruf anwenden können, z.B. Fremdsprachen- oder Computerkenntnisse, kommunikative und soziale Kompetenz.

Veranstaltungen der Berufliche Weiterbildung müssen grundsätzlich einen beruflichen Bezug zur ausgeübten Beschäftigung haben. Dies ist der Fall, wenn die vermittelten Kenntnisse in der aktuellen Tätigkeit bzw. im Unternehmensbereich angewendet werden können und die berufliche Weiterbildung damit einem zumindest mittelbaren Vorteil für den Arbeitgeber dient. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten durch die Freistellung und Entgeltfortzahlung für eine Weiterbildung zu fördern, die ausschließlich dazu dient, den Stellenwechsel zu einem anderen Arbeitgeber vorzubereiten oder die ausschließlich einem privaten Interesse dient.

Auch die Qualifizierung für die Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten durch einen Bildungsurlaub ist möglich. Diese Regelung gilt für die ehrenamtliche Tätigkeit als Richterin oder Richter, Vormund, Übungsleitung im Rehabilitationssport, Übungsleitung im Breitensport und Jugendleitung in Vereinen, die dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) angeschlossen sind sowie Jugendleitung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit, für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Funktionen im Zivil- und Katastrophenschutz und für Tätigkeiten in der Flüchtlingshilfe.

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